§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Hermann-Köhl Casino e.V.“
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Ulm – Registergericht unter Nr. 680-673 - Der Verein hat seinen Sitz in der Hermann-Köhl-Kaserne in 97996 Niederstetten, Wildentierbacher Str. 100
- Das Abrechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist
- die Pflege der Kameradschaft,
- Förderung des Zusammenhalts und des Erfahrungsaustausches aller Statusgruppen
- Durchführung kultureller Veranstaltungen
- die Pflege der Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern
- Der Verein ist uneigennützig tätig.
- Damit der Verein seine Aufgaben erfüllen kann, hat die BRD dem Verein im Gebäude 9 zwei Räume überlassen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung kann vom Antragsteller Einspruch eingelegt werden. Die Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.
- Ordentliche Mitglieder im Hermann-Köhl Casino e.V. können werden:
a) aktive Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr sowie vergleichbare Beamte und Arbeitnehmer des Bundes am Standort Niederstetten,
b) ehemalige Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr sowie vergleichbare ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Bundes, die am Standort Niederstetten entlassen wurden,
c) aktive Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr sowie vergleichbare Beamte und Arbeitnehmer des Bundes, die an einen anderen Standort versetzt wurden und ihre Mitgliedschaft aufrecht erhalten wollen, weil sie im Standortbereich Niederstetten wohnen. - Außerordentliche Mitglieder im Hermann-Köhl Casino e.V. können werden:
a) aktive und ehemalige Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr sowie vergleichbare Beamte und Arbeitnehmer des Bundes die nicht unter 2a fallen,
b) Offiziere und Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte,
c) Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei in vergleichbaren Vergütungsgruppen, die im Standortbereich Niederstetten wohnen,
d) Witwen und Witwer verstorbener Mitglieder,
e) Personen des öffentlichen Lebens mit Zustimmung des Aufsichtführenden. - Die Mitgliedschaft im Hermann-Köhl Casino e.V. endet:
a) wenn die Voraussetzungen als Mitglied im Hermann-Köhl Casino e.V. entfallen,
b) durch Austrittserklärung
c) durch Ausschluss
d) durch Tod. - Austritt
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tage des laufenden Kalenderjahres. - Ausschluss
Die Mitgliedschaft kann, bei groben Verstößen gegen die Satzung, die Heimordnung oder bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss beendet werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Betroffenen muss der Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch einlegen. Die Entscheidung obliegt dann der nächsten Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden verliert das Ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche gegen den Hermann–Köhl Casino e.V. Niederstetten. Vorher entstandene Verpflichtungen gegenüber dem Verein(z. B. Beiträge und Rechnungen) bleiben in voller Höhe bestehen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
a) Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
b) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen. Der Ausscheidende hat keinen weiteren Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Einladung erfolgt durch:
a) Aushang in den Räumen des Hermann-Köhl-Casinos, Hallen und in den Staffelgebäuden der Hermann-Köhl-Kaserne,
b) Veröffentlichung auf der Website des Vereins (www.hermann-köhl-casino.de),
c) E-Mail an bekannte E-Mail-Adressen,
d) Brief (nur auf Antrag des Mitglieds). - Die Leitung obliegt einem der Vorsitzenden oder deren Stellvertreter.
- Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
- Eine Mitgliederversammlung muss außerdem innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen ist.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind, wenn gewünscht, geheim durchzuführen und können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Satzungsänderungen, die auf Grund von Verfügungen des Registergerichts notwendig werden, oder rein redaktioneller Natur sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
a) Wahl des Vorstands nach §7 dieser Satzung,
b) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Beitragsordnung,
c) Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
d) Entgegennahme der Jahresrechnung und der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
e) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert einen Betrag von 5 000,00 €übersteigt,
f) Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung von Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleichzuachtende Rechtsgeschäfte,
g) Entlastung des Vorstands;
h) Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
Das Protokoll ist von den Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen, den Mitgliedern zugänglich zu machen und in der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu genehmigen.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig.
- Zu Vorstandsmitgliedern gem. §7, 5 a) -g) können nur Mitglieder nach §3, 2 a)-b) gewählt werden. Zu Vorstandsmitgliedern gem. §7, 5 (g) können nur Mitglieder nach §3, 2 b) gewählt werden.
- Die Vostandsämter §7, 5 a) -g) müssen mit einem Mitlglied nach nach §3, 2 a) besetzt werden.
- Der Vorstand wird aus den Reihen der Offiziere und Unteroffiziere (bzw. Beamte und Arbeitnehmer in vergleichbaren Vergütungsgruppen) gebildet und besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem stellvertretenden Kassenwart
e) dem Schriftführer
f) dem stellvertretenden Schriftführer
g) dem Beisitzer „Ehemalige“ - In den Jahren mit gerader Endzahl werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
a) der Vorsitzende
b) stellvertretende Kassenwart
c) der Schriftführer
d) der Beisitzer „Ehemalige“
7. In den Jahren mit ungerader Endzahl werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt:
a) der stellvertretende Vorsitzende
b) der Kassenwart und
c) der stellvertretende Schriftführer.
8. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Es sei denn, sie scheiden aus Gründen von §3 und §7 aus dem Amt.
9. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende dessen Stellvertreter. Jeder ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
10. Zur Durchführung seiner Aufgaben führt der Vorstand regelmäßig Sitzungen durch, die von einem der Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung geschieht mit einfacher Mehrheit. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
11. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung geeignete Mitglieder als Beigeordnete ohne Stimmrecht berufen.
12. Der Vorstand ist nicht berechtigt, Beschlüsse über Anschaffungen, die den Einzelbetrag von 5000,00 € übersteigen selbst zu fassen.
13. Beschlüsse über Aufwandsentschädigungen oder vergleichbare Vergünstigungen für Vorstandsmitglieder trifft die Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder als Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Hermann-Köhl Casino e.V. angehören.
- Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und ein Mal jährlich die Pflicht, das Geschäftskonto und das Mitgliedskonto des Hermann-Köhl Casino e.V. zu überprüfen.
- Das Ergebnis der Kassenprüfung ist zu protokollieren von den Kassenprüfern zu unterschreiben und zur Jahreshauptversammlung zu verlesen.
§ 9 Auflösung des Hermann-Köhl Casino e.V.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder des Hermann-Köhl Casino e.V. notwendig.
- Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e. V. oder einer anderen sozialen Einrichtung der Bundeswehr zu.
- Traditionsstücke des Vereins bleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Truppenteil.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25.07.2022 beschlossen. Sie ersetzt die bisher gültige Satzung vom 25.06.2019.